Vereinssatzung

§ 1

(1) Der Verein „s’Höfle e.V.‟, Sitz Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar Bereitstellung, Unterhaltung und Betrieb des Gebäudes und Grundstücks Adolf-Fremd-Weg 17, soweit es nicht anderweitig vermietet ist für folgende Zwecke:

Kunst und Kultur
Erziehung und Bildung
Naturschutz und Landschaftspflege
(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

Anbieten von Malkursen, Literaturlesungen; Tanzkurse, Vorträge zur Stuttgarter Baukultur
Anbieten außerschulischer Weiterbildung für Kinder z.B. in Form von Krabbelkursen für Kleinkinder, Malkursen für Grundschüler; Geschicklichkeitstraining und für Erwachsene durch Vorträge
durch Projektgruppen für naturgerechte Gartengestaltung und Ansiedlung/Erhalt von Insekten und Vögeln auf dem Vereinsgelände sowie Seminare und Vorträge zu diesen Themen.


§ 2

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5

Mitglieder können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, sofern sie mit den Zielen dieser Satzung einverstanden sind.

§ 6

(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Zustimmung des Beirats.
(2) Jedes Mitglied ohne Internetzugang soll eine Satzung erhalten.

§ 7

(1) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens ein Vierteljahr vor Schluss des Kalenderjahres.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch Mehrheitsbeschluss des Beirats erfolgen. Ausgeschlossenen steht schriftliche Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 8

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das darauf folgende Jahr festgesetzt.

§ 9

Der Verein hat folgende Organe: Mitgliederversammlung, Vorstand, Beirat

§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr, in der Regel im Mai oder Juni, statt. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

(2) Der Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht, der Kassier den Kassenbericht vorzustellen.

(3) Von der Mitgliederversammlung werden durch Mehrheits-beschluss der anwesenden Mitglieder der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung und der Beirat in getrennten Wahlgängen. Hierfür ist in beiden Gremien Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich. Die übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter (Kassier) und dem 2. Stellvertreter (Schriftführer). Im Innenverhältnis verpflichten sich die Stellvertreter, den Verein nur dann zu vertreten, wenn der Vorsitzende bzw. der 1. Stellvertreter verhindert ist.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung, Vorstands- und Beiratssitzungen und sonstigen Vereinsgeschäften obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Auf Verlangen von mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Hälfte der Beiratsmitglieder muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, ebenso eine Beiratssitzung, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder dies wünscht.

(4) Der Vorstand hat zu allen Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, möglichst 10 Tage vorher einzuladen.

§ 12

(1) Zur Unterstützung des Vorsitzenden wird ein Beirat gebildet, der aus 3 bis maximal 5 Mitgliedern besteht.

(2) Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Amt erlischt erst mit der Wahl des jeweiligen Nachfolgers.

(3) Vor wichtigen Entscheidungen hat der Vorstand den Beirat einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und seine Stellvertreter haben ebenfalls Stimmrecht. Der Vorstand ist an die mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse gebunden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, zum Beispiel auch telefonisch herbeigeführt werden, bei dem alle Beiräte und Vorstandsmitglieder anzusprechen sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Der Vorsitzende kann zu jeder Beiratssitzung Gäste einladen, die jedoch kein Stimmrecht haben. Der Beirat kann Arbeitsgruppen für bestimmte Zwecke bilden.

(5) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Beiratsmitglieder müssen sowohl Mitglied des Vereins “s‘Höfle“ als auch des Bürgervereins Killesberg sein.

§ 13

Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlung und über die Beiratssitzungen Niederschriften zu fertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


Geänderte Satzung vom 27. September 2019
Eintrag ins Vereinsregister am 7. November 2019